Anmeldung eines ausländischen Vereins
Als ein Ausländerverein gilt ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind oder dessen Sitz im Ausland ist, dessen Organisation oder Tätigkeit sich aber auf Deutschland erstreckt.
- Satzung des Vereins oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten Personen
- Gründungsprotokoll
Der Vorstand ist anmeldepflichtig. Hat ein Verein keinen Vorstand, trifft die Anmeldepflicht die vertretungsberechtigten Mitglieder.
Bei einer organisatorischen Einrichtung eines ausländischen Vereins gilt die Anmeldepflicht auch für die Personen, die die Einrichtung leiten. Die Anmeldung muss auf deutsch erfolgen.
- Frau Beusch
Tel.: 02271/83-13121
Philipp-Schneider-Straße 8-10
50171 Kerpen
Keine Gebührenerhebung
Die Anmeldung hat innerhalb von 2 Wochen auf deutsch nach Gründung bei der Kreispolizeibehörde zu erfolgen, unabhängig etwaiger Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht.
Die Behörde verschickt nach erfolgter Anmeldung eine schriftliche Bestätigung.