Sprengstofferlaubnis
Die Erlaubnis nach § 27 SprengG berechtigt zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (in der Regel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen).
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 27 SprengG
- Fachkundennachweis (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Hinweis: Der Antragsvordruck muss unterschrieben im Original übersandt werden (keine elektronische Antragstellung möglich).
Welche Voraussetzungen sind für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis zu erfüllen?
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Fachkundenachweis
- Bedürfnis
- geeignete Lagerstätte
- Frau Beusch
Tel.: 02233 522123 - Frau Cremerius
Tel.: 02233 522125
Philipp-Schneider-Straße 8-10
50171 Kerpen
- Ausstellen der Erlaubnis: 50 – 150 EURO
- Verlängerung der Erlaubnis: 40 EURO
- wesentliche Änderung der Erlaubnis: 40 EURO
- ggf. erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung: 30 EURO
- Ausnahme vom Alterserfordernis: 50 EURO
Vor Antragstellung muss ein Fachkundenachweis (Unbedenklichkeitsbescheinigung) gem. § 34 Absatz 2 der 1. SprengV erworben werden.
Die Bearbeitung des Antrags nimmt bis zu 4 Wochen in Anspruch.
Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.