Umschreibung eines Fahrzeuges mit deutschem auswärtigem Kennzeichen

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Umschreibung eines Fahrzeuges mit deutschem auswärtigem Kennzeichen

Beschreibung

Fahrzeuge, die bisher in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen waren, müssen bei Umzug oder Verkauf in den Rhein-Erft-Kreis umgeschrieben werden.

  • Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Ausweisdokumente (Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung)
  • Vollmacht bei Vertretung + Ausweisdokumente des Vollmachtgebers. Bei Zulassungen auf eine GbR: Von allen beteiligten Personen unterzeichnet inkl. der Ausweisdokumente aller beteiligten Personen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) /Betriebserlaubnis (siehe Besonderheiten)
  • gültiger Prüfbericht Hauptuntersuchung
  • ggf. Prüfbericht Sicherheitsprüfung (§ 29 StVZO)
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Halter unterschrieben (Siehe Downloads oder vor Ort, nur dieses Formular wird vor Ort akzeptiert)
  • Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer). Bei Zulassung auf eine GbR muss die EVB Nummer auf die verantwortliche Person ausgestellt sein
  • bisherige Kennzeichenschilder, sofern das Fahrzeug zugelassen ist - Besonderheiten beachten!
  • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug + Ausweisdokumente des Geschäftsführers. Bei Zulassungen auf eine GbR: Gewerbeanmeldung von allen beteiligten Personen + Ausweisdokumente aller beteiligten Personen
  • Zulassung auf Minderjährige nur nach vorheriger Absprache mit der Zulassungsstelle möglich!
  • Bei Zulassungen auf eine GbR: Eine von allen beteiligten Personen unterzeichnete Haftungserklärung, wer als verantwortliche Person eingetragen werden soll

Bei Erwerb eines zugelassenen Fahrzeuges oder Zuzug in den Rhein-Erft-Kreis ist die Ummeldung unverzüglich erforderlich

Bei Vorsprache in der Zulassungsbehörde wird die Zulassung des Fahrzeuges durchgeführt.

Kann ich die Schilder auch schon vor meinem Besuch in der Zulassungsstelle kaufen?

Ja, jedoch muss eine gültige Reservierung des Kennzeichens vorliegen und die Schilder vorschriftsmäßig passend zur Fahrzeugart sein (z.B. kein einzeiliges Autoschild auf Motorrad).

Kann ich mein Fahrzeug auch bei der Behörde meines Zweitwohnsitzes zulassen?

Nein, die Fahrzeugzulassung ist nur bei dem Straßenverkehrsamt des Hauptwohnsitzes möglich.

Muss ich bei einem finanzierten Fahrzeug den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) bei der Bank anfordern?

Dies ist abhängig von dem konkreten Vorgang. Siehe Besonderheiten.

Bitte beachten Sie, dass Postsendungen ausschließlich an die Hausanschrift (Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim) zu adressieren sind, da die Außenstelle Hürth über keine Poststelle verfügt.

  • Seit dem 01.10.2019 kann ein auswärtiges Kennzeichen auch bei einem Halterwechsel behalten werden. In dem Fall müssen die alten Kennzeichen in der Zulassungsstelle nicht vorgelegt werden.
  • Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II ist nur erforderlich, wenn ein Halter- und/oder Kennzeichenwechsel stattfindet.  Wenn Sie sich unsicher sind, ob sie den Fahrzeugbrief benötigen, können Sie gerne mit der Zulassungsstelle Kontakt aufnehmen.

Es wird eine Grundgebühr i.H.v. 30,20 € erhoben.

Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühr individuell aus verschiedenen Gebührenpositionen zusammensetzt und deshalb nur die Grundgebühr genannt werden kann. Die konkrete Verwaltungsgebühr ist individuell zu berechnen und kann erst bei Vorlage der Fahrzeugdokumente in der Zulassungsstelle festgestellt werden.

Beachten Sie zudem, dass sich bei der Beantragung eines Wunschkennzeichens oder einer Feinstaubplakette die Gebühr auf jeden Fall erhöht.

Weiterhin ist zu beachten, dass bei Inanspruchnahme des Samstagsdienstes je Vorgang 9 Euro zusätzlich erhoben werden müssen.