Halterauskunft beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rhein-Erft-Kreis berechtigten Personen Auskünfte zu Fahrzeughaltern oder den Fahrzeugstatus geben.
- schriftlicher Antrag mit Begründung
Anträge auf Halterauskunft können aus datenschutzrechtlichen Vorgaben nur bearbeitet werden, wenn
- die Anfrage schriftlich
- von einer berechtigten Person (z.B. Versicherungen, Anwälte) gestellt wird
- und ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Darf die Zulassungsbehörde bei privatem Interesse Halterauskünfte erteilen?
Nein, nur berechtigten Person unter Angabe eines besonderen Grundes.
- Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Es wird eine Gebühr i.H.v. 5,10 € erhoben.
Weiterhin ist zu beachten, dass bei Inanspruchnahme des Samstagsdienstes je Vorgang 9 Euro zusätzlich erhoben werden müssen.