Ausbildungsförderung (BAföG)

50 Jahre Bafög

Für Ihre schulische Ausbildung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine monatliche finanzielle Unterstützung erhalten. Alle näheren Informationen und Anträge finden Sie auf dieser Seite.

Aktueller Hinweis:

Eine rechtzeitige Antragstellung ist wichtig!

Wenn Sie

  • eine schulische Ausbildung beginnen oder
  • Förderungsleistungen nach dem BAföG erhalten, weiterhin die Schule besuchen und auch im nächsten Schuljahr finanzielle Unterstützung benötigen,

dann stellen Sie bitte rechtzeitig (ca. 3 Monate) vorher einen BAföG-Antrag.

Für die Anforderung der Antragsformulare können Sie den Button auf dieser Seite (oben rechts) nutzen.

Den zum 01.06.2022 beschlossenen einmaligen Heizkostenzuschuss i.H.v. 230,- € erhalten Sie -nach in Kraft treten der erforderlichen Rechtsverordnung automatisch ohne Antrag, wenn Sie mind. 1 Monat BAföG in 10/21-03/22 erhalten haben, nicht bei den Eltern wohnen und keinen Anspruch auf Wohngeld haben.

Fristen, zeitlicher Ablauf:

BAföG-Leistungen können ab Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der eigenhändig unterschriebene Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht.
Frühestens kann die Zahlung ab dem Monat erfolgen, in dem die schulische Ausbildung beginnt.

Informationen zu Corona-Pandemie bedingten Auswirkungen entnehmen Sie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung unter: https://www.bafög.de/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-756.php

Benötigte Unterlagen: 

Für die Antragstellung benötigen Sie Formblätter https://www.xn--bafg-7qa.de/de/alle-antragsformulare-432.php und ggf. weitere Erklärungen/Bescheinigungen (siehe Downloads). Bitte senden Sie die Formblätter vollständig ausgefüllt und mit allen anspruchsbegründend Unterlagen versehen an das Amt für Ausbildungsförderung.

Weiterhin können Sie Ihren Antrag über die BAföG-Online-Seite des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) stellen: https://bafoeg-digital.de/ams/BAFOEG

Zusammen mit dem Antrag müssen (individuell) weitere Unterlagen eingereicht werden. In den meisten Fällen muss ein Nachweis über das Einkommen Ihrer Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vorgelegt werden (zum Beispiel eine Kopie vom Steuerbescheid).

Besonderheiten: 

Eine persönliche Vorsprache zur Beantragung ist in den meisten Fällen nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie Ihren Antrag bzw. die Unterlagen mit der Post übersenden. Sie werden informiert,  wenn Unterlagen fehlen oder unvollständig sind.

Wenn Sie Ihren Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung persönlich abgeben möchten und zusätzliche Fragen haben, beachten Sie bitte die Öffnungszeiten. Vereinbaren Sie ggf. vorab telefonisch einen Termin.

Sollten sich Ihre persönlichen Daten zwischenzeitlich geändert haben (z.B. Ihre Anschrift, die Bankverbindung oder der Familienstand), teilen Sie uns die Änderung bitte in jedem Fall schriftlich mit.

FAQs: 

Wann habe ich Anspruch auf BAföG?

Ein Anspruch besteht dann, wenn die schulische Ausbildung förderungsfähig ist. Eine Auflistung der förderungsfähigen Ausbildungsgänge finden Sie hier.

Die weiteren Voraussetzungen werden in jedem Einzelfall individuell geprüft. Sie können sich hier weiter informieren.

Spielt das Alter eine Rolle?

Ja, Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben können grundsätzlich nicht gefördert werden. Hiervon gibt es aber Ausnahmen.

Muss ich BAföG zurückzahlen?

Für Schülerinnen und Schüler erfolgt die Förderung vollständig als Zuschuss, das heißt die Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen, zum Beispiel wenn unentschuldigte Fehlzeiten vorliegen.

In welcher Höhe wird BAföG gezahlt?

Der Zahlbetrag ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Relevant ist zum Beispiel:

  • welche Art von Schule Sie besuchen
  • ob Sie bei Ihren Eltern wohnen oder nicht
  • in welcher Höhe Sie Einkommen erzielen und Vermögen besitzen
  • das Einkommen Ihrer Eltern

Wie stelle ich einen Onlineantrag?

Über den Button "Onlineantrag" oben rechts können Sie einen Antrag online stellen.

Ansprechpartner: 

Wenn Sie in Deutschland studieren möchten, entscheidet das jeweilige Studentenwerk der Hochschule über den BAföG-Antrag. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wenn Sie im Ausland studieren oder eine Schule besuchen möchten, entscheiden unterschiedliche zentrale Auslandsämter über den BAföG-Antrag. Weitere Informationen finden Sie hier.

Zur Vorbereitung auf Fortbildungsabschlüsse (z.B. Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in) können Sie ggf. mit Aufstiegs-BAföG unterstützt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Über das Bildungskreditprogramm zur Unterstützung von  Schülerinnen und Schülern können Sie sich hier informieren.

Für Auszubildende in einer betrieblichen Berufsausbildung kann durch die Agentur für Arbeit ggf. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) geleistet werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Bei einer schulischen Ausbildung ist in den meisten Fällen das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk Ihre Eltern wohnen. Ausnahmen gibt es unter anderem bei verheirateten Schülern und für den Besuch von Abendgymnasien. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die Sachbearbeiter beim Rhein-Erft-Kreis:

  • Frau Scholz (A-G, Y-Z)
    Tel.: 02271/83-15135
  • Frau Gehring (H-L, N)
    Tel.: 02271/83-15129
  • Frau Valder (M, O-X)
    Tel.: 02271/83-15124
Gebühren: 

Es fallen keine Gebühren an.