Investitionskosten für Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Investitionskosten für Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

Beschreibung

Es handelt sich hierbei um einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach § 13 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NW). Dieser Zuschuss wird auf Antrag gewährt.

  • Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI
  • Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI
  • Feststellungs- sowie Festsetzungsbescheid anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen gem. § 11 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und § 92 SGB XI (APG DVO NRW)
  • Antrag einschl. Belegungsliste
  • Leistungsbescheid der Pflegekasse bei Inanspruchnahme von Verhinderungspflege
  • Bescheinigung gem. § 11 Abs. 3 APG NW zur Feststellung der Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) und der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG-DVO oder eine Bescheinigung gem. § 9 Abs. 2 Landespflegegesetz NW i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz NW (AllgFörderPflegeVO) zur Feststellung der baulichen Ausstattung oder eine gleichgelagerte Bescheinigung der örtlichen WTG-Behörde

Der Antrag ist monatlich (nicht monatsübergreifend) bis zum 15. des Folgemonats zu stellen (Ausschlussfrist).

Anspruchsberechtigt sind Einrichtungen, die

  • zugelassen sind für die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege,
  • einen Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI),
  • eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) und
  • ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben sowie
  • eine Bescheinigung über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen in Form eines Bescheides des örtlichen Kreises oder der örtlichen Kommune vorlegen.

Anspruchsberechtigt ist ausschließlich die Pflegeeinrichtung.

Die Investitionskosten dürfen dem/der Nutzer/in nicht in Rechnung gestellt werden bzw. in Rechnung gestellt worden sein. Falls der Pflegegrad beantragt aber die Einstufung noch nicht erfolgt ist, ist fristwahrend vorsorglich ein Antrag zu stellen.

Es können pro Gast Investitionskosten für max. 56 Tage je Kalenderjahr bewilligt werden. 

Voraussetzung für die Beantragung ist:

  • Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI),
  • kein Anspruch gegenüber dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge sowie
  • gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme bzw. in den zwei Monaten vor Aufnahme im Rhein-Erft-Kreis.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen