Anerkennung der Förderfähigkeit von voll- und teilstationären Betreuungseinrichtungen
Der Rhein-Erft-Kreis als örtlicher Sozialhilfeträger ist zuständig für die Anerkennung der Förderfähigkeit von voll- und teilstationären Betreuungseinrichtungen nach der Verordnung zur Durchführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG-DVO NRW). Diese Einrichtungen haben einen Anspruch auf Anerkennung der Förderfähigkeit und somit auf indirekte Förderung durch Pflegewohngeld bzw. Aufwendungszuschuss bei Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tagespflege, wenn sie über gesetzlich definierte bauliche Ausstattungen verfügen.
Diesem Anerkennungsverfahren soll bereits in der Planungsphase ein Abstimmungsverfahren über die geplante Neu- oder Umbaumaßnahme vorausgehen.
- Formloser Antrag mit Beschreibung des Bauvorhabens
- Baupläne
- Nettogrundflächenberechnung
- Pflegekonzept
- Frau Mahlberg
Tel.: 02271/83-15521
Es fallen keine Gebühren an.
Nach Eingang und Sichtung der Planungs- und konzeptionellen Unterlagen wird ein persönliches Abstimmungsgespräch mit allen Beteiligten (Betreiber, Architekt, Investor, Wohn- und Betreuungsaufsicht, ggf. Landschaftsverband Rheinland) anberaumt.
Beim Umbau bestehender Einrichtungen können Planungsbesonderheiten auch direkt vor Ort besprochen werden. Bei Bedarf werden auch mehrere Abstimmungsgespräche geführt.