Abfallbeförderungserlaubnis

Der gewerbliche Transport von gefährlichen Abfällen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, der gewerbliche Transport von nicht gefährlichen Abfällen ist anzeigebedürftig. Hat das Unternehmen seinen Hauptsitz im Rhein-Erft-Kreis, so ist in der Regel das Amt für Umweltschutz und Kreisplanung beim Rhein-Erft-Kreis für die Erteilung einer Transportgenehmigung bzw. für die Entgegennahme der Anzeige zuständig.

Benötigte Unterlagen: 

Es muss ein entsprechender Antrag/Anzeige und folgende Unterlagen eingereicht werden.

Firmenbezogene Unterlagen:

  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie des Handelsregisterauszuges (falls eingetragen)
  • Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung:
    Die Mindestdeckungssumme für Personenschäden sollte 0,5 Mio. €; für Sachschäden einschließlich Gewässerschäden 1,5 Mio. betragen. Eine unbegrenzte Deckungssumme wird jedoch empfohlen
  • Ggfs. eine Umwelthaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung (z.B. für Umladevorgänge, Zwischenlagerung etc.)

Unterlagen für die im Antrag genannten Personen:

  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis der Fachkunde:
    Gemäß § 5 Abs. 1 AbfAEV müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen (Ziffer 3 und 4 des Antragsformulars) die für Ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen.
  • Es ist eine Bescheinigung vorzulegen, dass die verantwortliche(n) Person(en) während einer mindestens zweijährigen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung und Beförderung von Abfällen verfügt (verfügen) 
  • Des Weiteren ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vorzulegen.

Abweichend von der zweijährigen praktischen Tätigkeit reicht eine einjährig nachgewiesene Tätigkeit aus, wenn die betroffene Person auf einem Fachgebiet dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, ein Hochschul- und oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat, eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder eine Qualifikation als Meister vorweisen kann. Die entsprechende Bescheinigung ist dem Antrag zusätzlich beizufügen.

Die derzeit zugelassenen Lehrgangsanbieter Nordrhein-Westfalens sind auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf veröffentlicht.

Besonderheiten: 

Sollten im Rahmen der Abfalltransporte auch gewerbliche bzw. gemeinnützige Abfallsammlungen (z.B. Schrottsammlungen) durchgeführt werden, so ist hierfür weiterhin eine Anzeige gem. § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlich.

FAQs: 

Wie stelle ich einen Onlineantrag?

Über den Button "Onlineantrag" oben rechts können Sie einen Antrag online stellen.

Rechtliche Grundlagen: 

Die Rechtsgrundlage stellen die §§ 53 und 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Beförderungserlaubnisverordnung dar.

Ansprechpartner: 

Das Unternehmen sollte sich zur Beratung über diesen Anzeigevorgang an Mitarbeiter der unteren Umweltschutzbehörde wenden:

  • Herr Gorißen Tel.: 02271/83-17055
  • Frau Rapprich  Tel.: 02271/83-17068
  • Frau Kraus Tel.: 02271/83-17072
Gebühren: 

Die Gebühr für die Beförderungserlaubnis bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie beträgt mindestens 200,00 €.

Die Gebühr für die Bestätigung der Anzeige beträgt 50,00 € (für die Erteilung einer Beförderernummer).

Fristen, zeitlicher Ablauf: 

Bei Vorlage eines vollständigen Antrages ca. 2 Wochen, bei Vorlage einer vollständigen Anzeige ca. 1 Woche.