Abwasser aus Zahnarztpraxen
Das durch amalgamhaltiges Abwasser durch die Kanalisation in die Kläranlage eingetragene Quecksilber lagert sich im Verlauf der Abwasserreinigung im Klärschlamm an und gelangt somit bei dessen landwirtschaftlicher Nutzung auch in die Nahrungskette. Der Eintrag von Quecksilber in die Umwelt ist deshalb möglichst gering zu halten. Für die Einleitung des amalgamhaltigen Abwassers muss eine Genehmigung auf Indirekteinleitung nach § 58 WHG vorliegen.
- ausgefüllter Antragsvordruck
- Übersichtsplan (z. B. Kopie aus dem Stadtplan) mit Kennzeichnung des Betriebsstandortes
- Grundrissplan des Betriebes mit Eintragung der Abwasservorbehandlungsanlagen (Amalgamabscheider), den Abwasseranfallstellen (Behandlungsplätze) und dem Verlauf der dazugehörigen Abwasserleitungen bzw. bei integrierten Amalgamabscheidern mit Eintragung der Behandlungseinheiten
- ausgefüllter Beschreibungsbogen für jeden Amalgamabscheider
- allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Amalgamabscheider vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (in Kopie)
Sind die Abscheider regelmäßig prüfpflichtig?
Es ist eine jährliche Funktionsprüfung durchzuführen. Außerdem hat alle fünf Jahre eine Prüfung durch einen fachkundigen Betrieb zu erfolgen. Die Unterlagen sind der Unteren Wasserbehörde zuzusenden.
Sind Änderungen anzuzeigen?
Ja, der Unteren Wasserbehörde sind alle beabsichtigten Änderungen, die sich auf den Anfall amalgamhaltigen Abwassers oder auf die Amalgamabscheidung auswirken können, z. B. die Einrichtung weiterer Behandlungsplätze oder der beabsichtigte Austausch eines Amalgamabscheiders, unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Betreiberwechsel anzuzeigen.
- Frau Broich
Tel.: 02271/83-17019
Die Gebühr beträgt erfahrungsgemäß 250,00 €, kann sich jedoch bei aufwendigen Fällen erhöhen.
Die Bearbeitungszeit für einen vollständig vorgelegten Antrag beträgt ca. 8 Wochen.