Bauen an Gewässern/im Überschwemmungsgebiet

Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern bedarf der Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz.  Anlagen in diesem Sinne sind z. B. bauliche Anlagen wie Gebäude einschließlich der Grundstücksabgrenzungen, Ufermauern, befestigten Flächen, Brücken, Stege, gewässerkreuzenden oder zum Gewässer parallel verlegten Leitungsanlagen.

Gemäß § 76 WHG werden für vom Hochwasser gefährdete Bereiche sogenannte Überschwemmungsgebiete festgelegt.  Die genaue Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete ist bei den zuständigen Wasserbehörden einzusehen. In § 78 Absatz 1 WHG sind bestimmte Verbote im Überschwemmungsgebiet festgelegt. Gemäß § 78 Absatz 3 und 4 WHG kann unter bestimmten Voraussetzungen für Anlagen und Maßnahmen eine Genehmigung erteilt werden. 

Benötigte Unterlagen: 
  • ausgefüllter Antragsvordruck
  • Übersichtsplan (z. B. Kopie aus dem Stadtplan) mit Kennzeichnung des Standortes
  • Katasterauszug (unbeglaubigt) mit Kennzeichnung des Grundstücks
  • Erläuterungsbericht, Baubeschreibung
  • Planungsunterlagen zum Bauvorhaben (z. B. Lageplan, Bauzeichnungen, Höhenangaben)
  • Angabe des Baukostenwertes oder bei Gebäuden Rohbaukosten 
Besonderheiten: 

Bei allen baulichen Anlagen ist darauf zu achten, dass das Gewässerprofil nicht eingeengt und der Abschluss, besonders der Hochwasserabfluss, nicht beeinträchtigt wird.  Bei Bauvorhaben im Überschwemmungsgebiet, die nach § 63 Landesbauordnung einer Baugenehmigung bedürfen, schließt diese Baugenehmigung der genehmigungspflichtigen Behörde (zuständige Stadt) die Genehmigung nach § 78 WHG mit ein. Im Verfahren wird das Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde hergestellt und der zuständige Bachverband beteiligt. Bei allen anderen Bauvorhaben erteilt die Untere Wasserbehörde die Genehmigung. 

FAQs: 

Kann der Ausgleich für das Bauen im Überschwemmungsgebiet auf dem eigenen Grundstück erfolgen?

Ja, aber nur außerhalb des Überschwemmungsgebietes.

Ansprechpartner: 
  • Frau Buchholz
    Tel.: 02271/83-17057
  • Frau Schröder
    Tel.: 02271/83-17036
  • Frau Siebel
    Tel.: 02271/83-17048
Gebühren: 

Die Gebühren richten sich nach den Baukosten, betragen jedoch mindestens 200,00 €.

Wenn der Ausgleich für das Bauen im Überschwemmungsgebiet nicht auf dem eigenen Grundstück erfolgen kann, fallen zusätzliche Gebühren an. 

Fristen, zeitlicher Ablauf: 

Die Bearbeitungszeit für einen vollständig vorgelegten Antrag beträgt ca. 8 Wochen.