Es besteht aus den in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählten Kreistagsmitgliedern. Dabei sind die Kreistagsmitglieder nach §2 Abs. 1 der Geschäftsordnung verpflichtet an den Sitzungen des Kreistags teilzunehmen.
Der Kreistag wird nach § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung vom Landrat so oft es die Geschäftslage erfordert und wenigstens alle 3 Monate einberufen.
Der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag. Er leitet die Verhandlungen, öffnet und schließt die Sitzungen, sorgt die die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
Der Kreistag ist durch den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten. Er überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten.
Jedes Kreistagsmitglied, jede Gruppe und jede Fraktion kann nach § 8 Abs. 1 ff. der Geschäftsordnung für den Kreistag Anfragen an den Landrat stellen, die durch die Verwaltung, sofern sie Frist und Form gerecht eingereicht wurden, bis zur nächsten Kreistagssitzung beantwortet werden sollen.
Nach §13 Abs. 1 der Geschäftsordnung sind die Sitzungen des Kreistags öffentlich, soweit die nicht durch ein Gesetz oder die Geschäftsordnung selbst nicht anders bestimmt ist. Das bedeutet, dass jeder Bürger die Sitzungen besuchen kann. Dabei bietet sich den Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit nach §17 der Geschäftsordnung in jeder Kreistagsitzung in der Einwohner/innnenfragestunde Fragen an den Kreistag zu stellen. Die Fragen werden in der Regel direkt vom Landrat beantwortet. Falls eine direkte Antwort nicht möglich ist, folgt eine schriftliche Beantwortung im Nachgang der Sitzung.
Weitere Aufgaben des Kreistages sind:
- Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Kreises,
- Festelegung der Grundsätze der Verwaltung,
- Wahl der Mitglieder des Kreisausschuss, des einzigen Pflichtausschusses, sowie der Mitglieder der anderen Ausschüsse,
- Bestellung des allgemeinen Vertreters des Landrats und des Kämmerers,
- Verabschiedung des Kreishaushalts,
- Festsetzung von Abgaben und Entgelten sowie der Kreisumlage.
Stellvertretende Landräte
stellv. Landrat:
Bernhard Ripp (CDU)
stellv. Landrätin:
Heike Steinhäuser (SPD)
stellv. Landrat:
Horst Lambertz (Grüne)
stellv. Landrätin:
Eva Fielitz (FDP)
Der Kreisausschuss
Der Kreisausschuss ist der einzige Pflichtausschuss des Rhein-Erft-Kreis. Das dritte Organ des Kreises - neben Kreistag und Landrat - befasst sich mit der Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreistags. Außerdem überwacht er die Geschäftsführung des Landrats. Kreisausschuss und Landrat stehen in keinem Konkurrenzverhältnis, sondern sollen arbeitsteilig zusammenwirken.
Der Kreissauschuss beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht dem Kreistag oder dem Landrat zur Wahrnehmung zugewiesen sind. Darüber hinaus muss der Landrat, der auch Ausschussvorsitzender ist, den Kreisausschuss über wichtige Angelegenheiten informieren.
Nach §33 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Kreistages kann der Kreisausschuss bei einzelnen Entscheidungen betroffene Gruppen und Sachverständige zur Beratung hinzuziehen.