Landeshundegesetz
Zweck des Landeshundegesetzes NRW (LHundG) ist es, jene Gefahren abzuwehren bzw. zu verhindern, welche durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang von Haltern mit ihren Hunden hervorgerufen werden können.
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Zuständig für den Vollzug des Landeshundegesetzes NRW sind die Ordnungsämter der kreisangehörigen Städte.Weiterlesen