Anerkennung der Förderfähigkeit von voll- und teilstationären Betreuungseinrichtungen
Der Rhein-Erft-Kreis als örtlicher Sozialhilfeträger ist zuständig für die Anerkennung der Förderfähigkeit von voll- und teilstationären Betreuungseinrichtungen nach der Verordnung zur Durchführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG-DVO NRW). Diese Einrichtungen haben einen Anspruch auf Anerkennung der Förderfähigkeit und somit auf indirekte Förderung durch Pflegewohngeld bzw. Aufwendungszuschuss bei Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tagespflege, wenn sie über gesetzlich definierte bauliche Ausstattungen verfügen.
Diesem Anerkennungsverfahren soll bereits in der Planungsphase ein Abstimmungsverfahren über die geplante Neu- oder Umbaumaßnahme vorausgehen.