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Rhein-Erft-Kreis

Makler und Bauträger

Wer als Makler, Bauträger oder Baubetreuer aktiv ist, erhält nach dem § 34c der Gewerbeordnung eine Erlaubnisberechtigung bzw. ist erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnispflicht resultiert aus dem Grund, da der Gesetzgeber die Ansicht vertritt, dass Grundstücke, Immobilien sowie Darlehensverträge, welche vermittelt werden, einen besonderen Vertrauensschutz bedürfen. Aus diesem Grund müssen Makler auf zahlreiche rechtliche Bestimmungen achten.

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