Mobilitätshilfe
Gemäß § 90 Abs. 5 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehören nach § 83 SGB IX insbesondere auch Leistungen zur Mobilität. Diese umfassen zum einen Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst und zum anderen verschiedene Leistungen für ein Kraftfahrzeug.