Freizeitassistenz
Gemäß § 90 Abs. 5 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehören nach §§ 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit 78 SGB IX insbesondere Assistenzleistungen. Nach Wortlaut der Gesetzesnorm sind Assistenzleistungen sinngemäß zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung zu beantragen. Mithilfe von Assistenzleistungen ist es der antragstellenden Person unter anderem möglich, der eigenen Haushaltsführung nachzugehen, soziale Beziehungen zu gestalten, eine persönliche Lebensplanung durchzuführen, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu erreichen, die Freizeit selbstständig zu planen, sportlichen Aktivitäten nachzugehen etc.