Registrierung der Berufsbetreuer
Mit der Einführung des BtOG dürfen ab dem 01.01.2023 nur noch die Personen als Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche Betreuerinnen und Betreuer registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG).