Elternunterhalt
Vor der Inanspruchnahme Dritter hat ein unterhaltsbedürftiges Elternteil stets eigenes Einkommen und eigenes Vermögen einzusetzen. Soweit jedoch Sozialhilfe für Heimbewohner/innen erbracht wird, sind deren Kinder gem. § 1601 BGB unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltsansprüche gehen gem. §94 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf den Rhein-Erft-Kreis als Sozialhilfeträger über. Die Höhe des Unterhaltsbedarfs ist abhängig von den Kosten einer Pflegeeinrichtung.