Hilfsmittel
Gemäß § 90 Abs. 5 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Eine derartige Leistung ist insbesondere gem. § 84 SGB IX die Versorgung mit Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.