Sozialhilfe in besonderen Wohnformen
Menschen mit Behinderungen, die ab dem 01.01.2020 in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe gemäß § 42 a Abs. 5 und 6 SGB XII leben (bisher: stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe), können Leistungen für ihre Existenzsicherung (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung sowie Übernahme der Kosten der Unterkunft) beantragen, wenn sie diese nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Der Antrag auf Gewährung existenzsichernder Leistungen ist für Bewohner bisheriger stationärer Wohneinrichtungen bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor Erstaufnahme in eine Einrichtung befand.
Menschen mit Behinderungen, die vor erstmaliger Aufnahme in eine Einrichtung im Rhein-Erft-Kreis gelebt haben, stellen den Antrag auf Gewährung der existenzsichernden Leistungen beim Sozialamt des Rhein-Erft-Kreise.