Befreiung von den Schutzbestimmungen für wildlebende Tiere bei der Gehölzpflege
Gemäß § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Lebensstätten wildlebender Tiere verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen [innerhalb eines Jahres] oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.