Schulbegleitung
Leistungsberechtigten soll eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Als Leistung zur Teilhabe an Bildung kommt eine Schulbegleitung in Betracht, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Für die Beantragung einer Schulbegleitung ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 99 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) erforderlich. Diese ist gegeben, wenn eine (drohende) wesentliche körperliche und/oder geistige Behinderung sowie eine Teilhabeeinschränkung vorliegen.
Ein Beitrag für noch nicht eingeschulte Kinder und Schulkinder ist in der Regel nicht aufzubringen.