Schuleingangsuntersuchungen
Jeder Schulneuling hat aufgrund schulrechtlicher Vorschriften (Schulgesetz NRW § 54 ff Juni 2006) neben der Verpflichtung einen Anspruch auf eine individuelle Untersuchung und Beratung durch die zuständige/-n Schulärzt/-in zur Frage der Schulfähigkeit.