Schülerspezialverkehr an Förderschulen
Der Rhein-Erft-Kreis als Schulträger hat gemäß § 12 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) festgestellt, dass die wirtschaftlichste Beförderung an den kreiseigenen Förderschulen der Schülerspezialverkehr (§ 14 SchfkVO) ist. Die Beförderung erfolgt durch beauftragte Unternehmen zwischen Wohnort und Schule. Im Einsatz sind u.a. Spezialfahrzeuge für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer.