Bauvorhaben an Gewässern/im Überschwemmungsgebiet
Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern bedarf der Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz. Anlagen in diesem Sinne sind z. B. bauliche Anlagen wie Gebäude einschließlich der Grundstücksabgrenzungen, Ufermauern, befestigten Flächen, Brücken, Stege, gewässerkreuzenden oder zum Gewässer parallel verlegten Leitungsanlagen.