Brunnen für private Zwecke
Brunnen zum privaten Gebrauch (Verwendung des Wassers im privaten Haushalt, keine Abgabe an Dritte, Hausgarten ist eingeschlossen) sind erlaubnisfrei. Eine Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde reicht aus. Ausgenommen sind Grundstücke im Bereich der Wasserschutzzone IIIA (geplant/festgesetzt), hier ist für die Bohrung des Brunnens ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich. Die Qualifikation des Bohrunternehmers (W120-1) ist nachzuweisen.
Wenn Bedenken gegen das Vorhaben bestehen, wird sich die Untere Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen melden.