Wie ist die rechtliche Situation für geflüchtete Menschen aus der Ukraine?
Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hat die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Ausländern erlassen, die am 09.03.2022 in Kraft getreten ist.
Dies sind:
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige der unter a) und b) genannten Personengruppen.
Begünstigte von diesem „vorübergehenden Schutzmechanismus“ erhalten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst auf ein Jahr begrenzt. Inhaber*innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 kann eine Arbeitsbeschäftigung erlaubt werden.
Nach erfolgter Klärung der Unterbringung (einwohnermelderechtliche Erfassung) durch die Städte erhalten die Betroffenen automatisch einen Termin zwecks Vorsprache bei der Ausländerbehörde.
Für die Städte Bedburg, Elsdorf, Frechen, Hürth, Erftstadt, Pulheim, Wesseling, Brühl ist die Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises zuständig:
- Ausländeramt des Rhein-Erft-Kreises
Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim
Telefon: 02271-830
ukrainerhein-erft-kreisde
In den Städten Bergheim und Kerpen bestehen eigene Ausländerbehörden, die Sie wie folgt erreichen können:
Bergheim:
- Ausländeramt der Stadt Bergheim
Bethlehemer Str. 9-11, 50126 Bergheim
Telefon: 02271-890
Kerpen:
- Ausländerbehörde der Kolpingstadt Kerpen
Jahnplatz 1, 50171 Kerpen
Telefon: 02237-58-253
Ein Merkblatt des Bundesministeriums des Inneren und Heimat (BMI) über Rechte und Pflichten beim vorübergehenden Schutz in ukrainischer Sprache finden Sie hier.
Können Menschen aus der Ukraine Sozialhilfe beantragen?
Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind und um Unterstützung (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) bitten, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen können bei den kreisangehörigen Kommunen beantragt werden.
Die Anträge auf finanzielle Unterstützung sind grundsätzlich bei den Kommunen des eigenen Wohnortes zu stellen. Ergänzend bitten die Kommunen dringend darum, vor der beabsichtigten Anmietung von Wohnungen unbedingt bei der Kommunen des eigenen Wohnortes die Möglichkeit der Kostenübernahme zu erfragen.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der nachfolgend verlinkten Homepage der jeweiligen Kommune.
Stadt Bedburg, Sozialamt
Am Rathaus 1, 50181 Bedburg
Telefon: 02272-4020 | bedburg.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Stadt Bergheim, Sozialamt
Bethlehemer Str. 9-11, 50126 Bergheim
Telefon: 02271-890 | bergheim.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Stadt Brühl, Sozialamt
Uhlstr. 3, 50321 Brühl
Telefon: 02232-790 | bruehl.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Stadt Elsdorf, Sozialamt
Gladbacher Str. 111, 50189 Elsdorf
Telefon 02274-7090 | elsdorf.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Stadt Erftstadt, Sozialamt
Holzdamm 10, 50374 Erftstadt
Telefon: 02235-4090 | erftstadt.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Stadt Frechen, Sozialamt
Johann-Schmitz-Platz 1, 50226 Frechen
Telefon: 02234-5010 | stadt-frechen.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Stadt Hürth, Sozialamt
Friedrich-Ebert-Str. 40, 50354 Hürth
Telefon: 02233-530 | huerth.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Ausländerbehörde der Kolpingstadt Kerpen
Jahnplatz 1, 50171 Kerpen
Telefon: 02237-580 | stadt-kerpen.de (Öffnet in einem neuen Tab)
(Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können bei der Ausländerbehörde beantragt werden)
Stadt Pulheim, Sozialamt
Alte Kölner Str. 26, 50259 Pulheim
Telefon: 02238-8080 | pulheim.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Stadt Wesseling, Sozialamt
Alfons-Müller-Platz, 50389 Wesseling
Telefon: 02236-7010 | wesseling.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Wie können ukrainische Staatsangehörige, welche noch nicht registriert sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen?
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration gibt dazu folgende Hinweise:
Im Regelfall sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erst zu gewähren, wenn die betreffende Person registriert ist und eine Vermögensprüfung stattgefunden hat, um eine Doppelleistung zu verhindern. Aufgrund des derzeitigen starken Zustroms von ukrainischen Geflüchteten kann im Einzelfall von dem Erfordernis einer Registrierung vor Leistungsauszahlung abgesehen werden, wenn diese zeitnah nachgeholt wird.
Geflüchtete, welche entweder in einer Landesaufnahmeeinrichtung oder einer kommunalen Sammelunterkunft untergebracht sind, kann der Regelsatz auch ohne vorherige Registrierung ausgezahlt werden, wenn diese zeitnah nachgeholt wird. Es sollte jedoch in der Regel mit der Ausländerbehörde Rücksprache gehalten werden, ob die Person nicht anderweitig bereits eine Registrierung erfolgt ist, um einen Doppelbezug zu vermeiden.
Geflüchtete, welche in Privathaushalten untergebracht worden sind, kann - sofern die Personen einen dringenden Bedarf glaubhaft machen und keine anderweitigen finanziellen Überbrückungsmöglichkeiten von anderer Seite (z.B. Verwandte) bestehen - auch ohne vorherige Registrierung der Regelsatz ausgezahlt werden.
Hier muss jedoch der Aufenthaltsort in der jeweiligen Gemeinde glaubhaft gemacht werden und eine Rücksprache mit der Ausländerbehörde erfolgen, ob die Person nicht bereits registriert ist. In diesen Fällen muss die Registrierung priorisiert nachgeholt werden.
Medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können im Einzelfall ohne Registrierung ausgezahlt werden, sofern die betreffenden Personen ukrainische Schutzsuchende sind und beabsichtigen, ein entsprechendes Schutzgesuch in Deutschland zu stellen sowie die Registrierung alsbald nachgeholt wird.
Können öffentliche Verkehrsmittel mit Geflüchteten aus der Ukraine kostenfrei genutzt werden?
Bundesweit konnten Geflüchtete aus der Ukraine bislang ohne Ticket den ÖPNV nutzen. Diese Regelung läuft am 31. Mai 2022 aus. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass die Bundesregierung inzwischen weitreichende Maßnahmen zur Unterstützung der Geflüchteten im Rahmen der Grundsicherung getroffen hat. Hierzu zählen insbesondere finanzielle Hilfen, die auch Leistungen für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) umfassen. Daher ist es angemessen, die Freifahrten-Regelung nun enden zu lassen. Hiermit wird eine Gleichbehandlung aller Personen in der Grundsicherung gewährleistet.
Ab dem 1. Juni dieses Jahres steht mit dem von der Bundesregierung beschlossenen 9-Euro-Ticket eine sehr preisgünstige Alternative zur Verfügung. Der Kauf dieses Tickets berechtigt zur bundesweiten Nutzung des Nah- und Regionalverkehrs. Kinder unter sechs Jahren benötigen generell kein Ticket im ÖPNV.
Sind Kinder von geflüchteten Menschen schulpflichtig?
Für die betroffenen Kinder und Jugendlichen gilt nach § 34 Absatz 1 Schulgesetz die Schulpflicht. Den schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen wird durch die jeweiligen Schulämter vor Ort ein Schulplatz zugewiesen.
Gleichwohl ist denkbar, dass in den nächsten Tagen auch Kinder und Jugendliche bei noch ungeklärtem Aufenthaltsstatus und ohne vorherige Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörden direkt bei Schulen vorstellig werden. Der Schulbesuch soll in diesen Fällen in Abstimmung zwischen dem für die Zuweisung zuständigen Schulamt, dem Schulträger und der jeweiligen Schule ab sofort – und auch im Vorgriff auf die erwartete Rechtslage – grundsätzlich ermöglicht werden.
Weitere Auskünftige gibt die Fachberatung der unteren Schulaufsicht im Rhein-Erft-Kreis:
- Simone.pottrhein-erft-kreisde
- Lars.kohlhaserhein-erft-kreisde
Wie ist die medizinische Versorgung für die Menschen aus der Ukraine sichergestellt?
Hilfsbedürftige Personen aus der Ukraine, die eine medizinische Behandlung benötigen, erhalten beim zuständigen Sozialamt der Stadt ihres Aufenthaltsortes einen sog. Krankenschein. Mit diesem Krankenschein werden die Kosten übernommen. In dringenden Fällen können Sie die Notambulanzen in den Krankenhäusern aufsuchen.
Anschriften der Krankenhäuser:
St.-Hubertus-Stift GmbH
Klosterstr. 21a, 50181 Bedburg
Telefon: 02272-4040
Maria-Hilf Krankenhaus
Klosterstr. 2, 50126 Bergheim
Telefon: 02271-870
Marienhospital Brühl GmbH
Mühlenstr. 21, 50321 Brühl
Telefon: 02232-740
St. Katharinen-Hospital
Kapellenstr. 1-5, 50226 Frechen
Telefon: 02234-5020
Dreifaltigkeits-Krankenhaus
Bonner Str. 84, 50389 Wesseling
Telefon: 02236-770
Was ist zu beachten, wenn Geflüchtete ihre Heimtiere mitbringen?
Die Regelung, dass Hunde und Katzen bei der Einreise nach Deutschland gegen Tollwut geimpft sein müssen und die Besitzer eine Bestimmung des Tollwut-Impftiters vorlegen müssen, ist zurzeit aufgehoben.
Allerdings müssen nach einer EU-Verordnung die Tiere unter amtlicher Überwachung isoliert werden, bis geklärt ist, ob eine Tollwut ausgeschlossen werden kann.
Es ist möglich, vorab einen praktizierenden Tierarzt aufzusuchen, um die Erfüllung der erforderlichen Bedingungen zügig zu erreichen. Die Tiertafel Rhein-Erft hat angekündigt, die Kosten zu übernehmen, wenn die Geflüchteten nicht genügend eigene Mittel zur Bezahlung der tierärztlichen Behandlungen haben.
Die betroffenen Tiere sind für die Übergangszeit im direkten Wohnumfeld mit möglichst geringen Kontaktmöglichkeiten zu halten.
Wenn Sie ein Heimtier mitgebracht haben, melden Sie dies bitte unverzüglich beim Veterinäramt des Rhein-Erft-Kreises unter
- 39rhein-erft-kreisde oder
- ukrainerhein-erft-kreisde
Im Regelfall obliegt die Einfuhr von Heimtieren, die mit ihren Haltern aus einem nicht gelisteten Drittland wie der Ukraine in die EU einreisen wollen, definierten und umfassenden tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die sich in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 576/ 2013 wiederfinden.
Hierbei handelt es sich um die Pflicht der Kennzeichnung und dem Vorhandensein eines wirksamen Tollwutimpfschutzes bei dem betreffenden Tier. Zudem muss das Tier von einem sog. "Heimtierpass" begleitet sein und ein aktueller Labornachweis von Tollwut-Antikörpern vorliegen, der die Wirksamkeit des Tollwutimpfschutzes beweist.
Aufgrund der derzeit besonderen Situation sind entsprechende Ausnahmen möglich.
Die Tiere sind jedoch nach dem Eintreffen in die EU so lange unter amtlicher Überwachung zu halten, bis die oben genannten Tiergesundheitsvoraussetzungen erfüllt sind, d. h. ein stabiler Tollwutimpfschutz bei Hund oder Katze vorliegt. Dies bedeutet, dass im privaten Reiseverkehr mitgebrachte Heimtiere zunächst unter amtlicher Beobachtung gehalten und gegebenenfalls zunächst geimpft, gekennzeichnet und mit entsprechenden Papieren versehen werden müssen. Eine Überprüfung der Wirksamkeit der Impfung kann dann frühestens nach 30 Tagen erfolgen. In dieser Zeit ist die Isolierung der Tiere aufrechtzuerhalten.
Neben der Möglichkeit eine Quarantäne im Tierheim ist in diesem speziellen Fall auch eine häusliche Isolierung am vorläufigen Wohnsitz des Tierhalters/ der Tierhalterin möglich. Die für die Geflüchteten zuständigen Behörden sind deshalb gefordert, eingereiste Hunde bei den zuständigen kommunalen Veterinärbehörden zu melden, damit diese eine amtliche Überwachung der Tiere gewährleisten können. Die zuständigen Veterinärämter entscheiden dann auch über eine mögliche tierseuchenrechtliche Eignung der vorhandenen Räumlichkeiten für eine Isolierung der Tiere. Es ist zu berücksichtigen, dass die geschilderten Ausnahmeregelungen ausschließlich für die nicht-gewerbliche Einfuhr von Heimtieren gelten, die die Flüchtenden begleiten.
Die zuständigen Behörden vor Ort können in Ausnahmefällen von einer Gebührenerhebung absehen.
Es werden dringend Menschen gesucht, die Ukrainisch sprechen.
Um den Geflüchteten aus der Ukraine, die kein deutsch sprechen, nach ihrer Ankunft im Rhein-Erft-Kreis zu helfen, suchen wir Unterstützer*innen, die ukrainisch sprechen und als Sprachmittler ehrenamtlich tätig sein möchten. Interessierte können Sie sich beim Amt für Integration und
Flüchtlingsangelegenheiten des Rhein-Erft-Kreises unter der E-Mail Adresse sprachmittlerrhein-erft-kreisde melden.
Haben Sie eine private Unterkunft für geflüchtete Menschen aus der Ukraine?
Informationen zu Hilfen und Wohnraumangeboten der Städte im Rhein-Erft-Kreis finden Sie auf folgenden Internetseiten bzw. unter den folgenden E-Mail-Adressen:
- Bedburg: www.bedburg-hilft.de
- Bergheim: wohnungshilfebergheimde
- Brühl: ukrainehilfebruehlde
- Elsdorf: ukrainehilfeelsdorfde
- Erftstadt: https://www.erftstadt.de/web/8-news/1145-informationen-und-
- hilfen-fuer-kriegsvertriebene
- Frechen: wohnraumstadt-frechende
- Hürth: elena.letezkihuerther-brueckede
- Kerpen: ukrainestadt-kerpende
- Pulheim: ukrainehilfepulheimde
- Wesseling: mengelswesselingde
Bürger*innen-Telefon des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW
Das Ministerium hat für Anfragen von Bürgerinnen und Bürger folgende Rufnummer zur Verfügung gestellt, die außerhalb der üblichen Bürodienstzeiten mit einer Bandansage versehen ist: 0211 – 837 4041.
Angebote der Sprachförderung und Beratung des Bundes für Geflüchtete aus der Ukraine
Den geflüchteten Menschen aus der Ukraine wird ab sofort Zugang zu den Angeboten der Sprachförderung und Beratung gewährt.
Das umfasst:
- Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) (Öffnet in einem neuen Tab)
- „MiA-Kurse“ (Migrantinnen einfach stark im Alltag), ein Angebot speziell für Frauen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Erstorientierungskurse (Öffnet in einem neuen Tab)
- Integationskurse (Öffnet in einem neuen Tab)
- Deutschkurse der VHS (Öffnet in einem neuen Tab)
Integrationskurse
Geflüchtete aus der Ukraine können gem. § 44 Abs. 4 AufenthG auf Antrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Integrationskurs zugelassen werden.
Für wen gilt die Öffnung?
Die Öffnung gilt für Personen, die einen vorübergehenden Schutz gem. § 24 AufenthG erhalten.
Auf welcher Rechtsgrundlage erhalten die Menschen den Zugang?
Die Zulassung zum Integrationskurs erfolgt auf der Basis des § 44 Abs. 4 AufenthG.
Wie können die Menschen an einem Integrationskurs teilnehmen?
Die Zulassung zum Integrationskurs ist auf Antrag möglich (diesen finden Sie hier). Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht, aber die Zulassung ist gegenwärtig nicht begrenzt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erfolgt also immer eine Zulassung. Zuständig sind die Regionalstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Welche das sind und wo Integrationskurse angeboten werden, lässt sich schnell und einfach über die Website BAMF-NAvI herausfinden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
Die Zulassung zur Teilnahme an einem Integrationskurs kann immer unter Vorlage des gemäß § 24 AufenthG erteilten Aufenthaltstitels oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung erfolgen.
Wenn die örtlich zuständige Ausländerbehörde vorübergehend keine Fiktionsbescheinigungen ausstellen kann, können zur Vermeidung von Verzögerungen im Einzelfall auch anderweitige Bestätigungen über die Registrierung und/oder Vorsprache bei der Ausländerbehörde anerkannt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag in jedem Fall eine Kopie derartiger Dokumente bei, ebenso wie eine Kopie eines Ausweisdokumentes, idealerweise - soweit vorhanden - ein biometrischer ukrainischer Reisepass oder eine ukrainische ID-Karte (Modell 2015). Entscheidend für die Zulassung zum Integrationskurs ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass Sie zu dem berechtigten Personenkreis nach § 24 AufenthG gehören und sich bei einer öffentlichen Stelle registriert haben.
Kann ich auch eine Zulassung erhalten, wenn ich nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit habe?
Zum berechtigten Personenkreis nach § 24 AufenthG können unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen zählen, die nicht ukrainische Staatsangehörige sind. Ob das in Ihrem konkreten Fall zutrifft, kann aber nur die Ausländerbehörde klären. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Bundesamt in diesen Fällen die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung abwarten muss. Erst dann können Sie eine Zulassung zum Integrationskurs erhalten.
Wo muss ich den Antrag einreichen?
Den ausgefüllten Antrag senden Sie bitte per Post zusammen mit Kopien von allen Nachweisen (s.o.) an die Regionalstelle des Bundesamtes. Die Adresse können Sie hier ermitteln. Sie können sich auch direkt an einen Integrationskursträger wenden. Dort wird man Ihnen beim Ausfüllen und Einreichen des Antrags helfen.
Was kostet die Teilnahme am Integrationskurs?
Für Geflüchtete aus der Ukraine ist die Teilnahme am Integrationskurs kostenlos. Die Teilnehmenden werden gemeinsam mit der Zulassung auch automatisch von der Kostenbeitragspflicht befreit. Ein gesonderter Antrag oder weitere Nachweise sind nicht erforderlich. Die Kostenbefreiung wird auch er-teilt, wenn die Ausländerbehörde die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme ausgesprochen hat.
Welche Kursarten stehen zur Verfügung?
Es stehen alle vom BAMF geförderten Kursarten zur Verfügung:
- Allgemeiner Integrationskurs
- Spezielle Kurse für junge Menschen, für Frauen und Eltern
- Alphabetisierungskurse
- „Zweitschriftlernerkurse“, die sich an Menschen richten, die das lateinische Alphabet noch nicht beherrschen (sondern z.B. nur das kyrillische).
- Intensivkurse
- Kurse für gehörlose und Kurse für blinde Menschen
Die passende Kursart wird im Rahmen eines Einstufungstests ermittelt.
Wie lange dauert es bis ich die Zulassung erhalte?
Der Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs kann, wenn er vollständig und die Sachlage klar ist, in der Regel schnell bearbeitet werden. Sie können sich auch schon vor Erhalt der Zulassung an einen Integrationskursträger wenden und sich dort beraten und für den Einstufungstest vormerken lassen.
Wie schnell kann ich einen Kurs beginnen?
Zunächst absolvieren Sie beim Integrationskursträger einen Einstufungstest. Dieser kann durchgeführt werden, sobald Sie Ihre Zulassung erhalten haben. Das Ergebnis des Einstufungstests entscheidet darüber welche Kursart und welcher Kursabschnitt für Ihre Bedürfnisse am besten geeignet ist. Der Träger wird Ihnen Auskunft erteilen, wann das für Sie passende Angebot verfügbar ist. Wenn der Träger innerhalb der nächsten Wochen kein passendes Angebot hat, wird er Sie an einen anderen Träger verweisen. Je nach Ihrem individuellen Einstufungsergebnis kann der Kurs sehr schnell beginnen (z.B. wenn Sie einen allgemeinen Integrationskurs ab dem 1. Modul besuchen sollen); wenn für Sie eine spezielle Kurs-art und/oder ein fortgeschritteneres Modul ermittelt wurde, z.B. weil Sie schon Vorkenntnisse mitbringen, kann es aber möglicherweise einige Wochen dauern, bis das passende Angebot in Ihrer Nähe bereitsteht. Bitte haben Sie in diesem Fall Geduld: Auch wenn Sie „sofort durchstarten“ möchten, ist ein Ihren Bedürfnissen gerecht werdendes Kursangebot maßgeblich für Ihren späteren Erfolg.
Gibt es überhaupt genügend Plätze?
Ja, die Kursträger haben Ihre Angebote bereits deutlich ausgeweitet und können auf eine steigende Nachfrage ohne Abstimmung mit dem Bundesamt reagieren, indem sie weitere Kurse bzw. Plätze an-bieten.
Was mache ich, wenn ich noch nicht dort in Deutschland angekommen bin, wo ich eigentlich hinmöchte?
Den Antrag auf Zulassung können Sie sofort stellen. Bitte melden Sie sich aber am besten erst dann bei einem Integrationskursträger an, wenn Sie wissen, dass Sie für längere Zeit an dem Ort bleiben werden. Ein vollständiger Kurs besteht im Standardfall (allgemeiner Integrationskurs) aus insgesamt 700 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten), erstreckt also immer über mehr als 6 Monate. Ein Wechsel während des Kurses ist zwar möglich, aber nicht gut für den Lernfortschritt und sollte daher möglichst vermieden werden.
Gibt es eine Kinderbeaufsichtigung?
Eine integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung wird durch das Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind: Bausteine für die Zukunft" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat gefördert. Nähere Informationen zu diesem Programm sind hier zu finden. In einem Informationsblatt auf Ukrainisch sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst, dieses ist hier veröffentlicht.
Dieses Programm ergänzt allerdings nur das Angebot an festen Betreuungsplätzen in Kindergärten und Kindertagesstätten, für das die jeweilige Stadt/Gemeinde verantwortlich ist. Die Migrationsberatung für Erwachsene kann ganz allgemein, die Integrationskursträger konkret auf die Integrationskurse bezogen dazu beraten, welche Angebote es gibt.
Informationen für LSBTIQ* Geflüchtete
Der nordrhein-westfälischen Landesregierung ist das Thema geflüchtete Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans*, Inter* und queere Menschen (LSBTIQ*) ein wichtiges Anliegen. Die Landesregierung setzt sich aktiv dafür ein, dass LSBTIQ* Geflüchtete in NRW Schutz und Sicherheit erfahren.
Die psychosoziale LSBTIQ* Beratungsstelle Rosa Strippe e.V. in Bochum bietet ein breites Informations-, Hilfs- und Beratungsangebot. Geflüchtete können dieses unabhängige Beratungs-angebot wahrnehmen, das zu asyl-, aufenthalts- und sozialrechtlichen Fragen informiert und Hilfestellung leistet. Themen der Beratung können sein: Asylverfahren, Umgang mit Behörden, Ausbildungs- und Arbeitsförderung, Vermittlung sozialer, psychischer und gesundheitlicher Hilfs- und Beratungsangebote, Unterstützung für Angehörige besonders schutzbedürftiger Gruppen, besonders lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Geflüchtete (LSBTIQ*).
Es gibt zwei offene Sprechzeiten: dienstags und donnerstags jeweils von 13.00 bis 17.00 Uhr. Kontakt, telefonisch: (0234) 33 88 32 73 oder per Mail unter atraebertrosastrippenet.
Darüber hinaus gibt es eine spezielle Beratung für LSBTIQ* Geflüchtete im Caritas Therapiezentrum für Menschen nach Folter und Flucht des Caritasverbandes für die Stadt Köln e.V. Ziel des Kooperationsprojektes zwischen dem Rubicon e.V., Köln, und dem Therapiezentrum ist es, das Angebot psychosozialer Beratung und psychotherapeutischer Unterstützung für LSBTIQ* Menschen mit Fluchterfahrung auszubauen.
Kontakt:
- Idàn Sagiv Richter, Psychosoziale Beratung für LSBTIQ Geflüchtete, Rubicon e. V., Email: idan.sagiv.richterrubicon-koelnde, Telefon: (0221) 27 66 999 38
Sechs psychosoziale Beratungsstellen für LSBTIQ* und ihre Angehörigen in NRW
Die sechs landesgeförderten psychosozialen Beratungsstellen für LSBTIQ* und ihre Angehörigen in NRW stehen allen Altersgruppen offen. Durch ihr professionelles Beratungsangebot auf der Basis von Qualitätsstandards sind die Spezialberatungsstellen zu einer gut frequentierten Anlaufstelle geworden. Die sechs Einrichtungen unterstützen sie beispielsweise rund um Fragen beim Coming-out, bei Konflikten in der Familie, bei Gewalt- und Diskriminierungserfahrungen, Sexualität oder Beziehungsproblemen, Einsamkeit und Isolation. Insbesondere für Trans* Themen gibt es ein spezifisches modulares Angebot.
Zu Inter* übernehmen die Beratungsstellen eine verantwortungsvolle Lotsenfunktion. Darüber hinaus sind die Spezialberatungsstellen zu mehrdimensionaler Diskriminierung sensibilisiert und beraten insbesondere LSBTIQ* mit Migrationsgeschichte und Fluchterfahrungen.
Die Einrichtungen gibt es in Münster, Dortmund, Bochum, Siegen und Köln. Zudem steht eine mobile Beratung im Raum Niederrhein/westliches Ruhrgebiet zur Verfügung. Auch aus ländlichen Einzugsgebieten kommen viele Ratsuchende in die Spezialberatungsstellen.
Weitere Informationen gibt es unter:
- www.andersroom.de (Öffnet in einem neuen Tab)
- www.kcm-muenster.de (Öffnet in einem neuen Tab)
- www.lebedo.de (Öffnet in einem neuen Tab)
- www.lebenslust-beratungsstelle.de (Öffnet in einem neuen Tab)
- www.rosastrippe.de (Öffnet in einem neuen Tab)
- www.rubicon-koeln.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Drei Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit beraten LSBTIQ* mit Flucht- und Einwanderungsgeschichte in NRW
- Train of Hope, Servicestelle für Antidiskriminerungsarbeit,
Münsterstr. 54, 44145 Dortmund,
Tel: 0231/97062647; E-Mail: seldatrainofhope-dode - Rubicon e.V., ADB rubicon in Köln,
Rubensstr. 8-10, 50676 Köln,
Tel: 0221 27 66 99 933; E-Mail: Gema.Rodriguez.Diazrubicon-koelnde - AWO ADA Servicestelle Steinfurt,
Bahnhofsplatz 6, 48565 Steinfurt,
Tel: 015209116160; E-Mail: r.nguyen-scharfawo-msl-rede
Unterstützung bei Diskriminierung und Gewalt: „Report violence!“
Die vom Land geförderte Landeskoordination der Anti-Gewalt-Arbeit für Lesben, Schwule und Trans* in NRW im Rubicon e.V. in Köln kümmert sich rund um das vielfältige Themenspektrum der Anti-Gewalt-Arbeit. Dabei geht es u.a. um homo- und trans*feindlich motivierte Hassgewalt gegenüber LSBTIQ* Personen, aber auch um Beziehungsgewalt und sexualisierte Gewalt. Darüber hinaus greift die Landeskoordination den Themenkomplex Diskriminierung auf, informiert, klärt auf und ist auch unterstützende Anlaufstelle für LSBTIQ* Menschen, die Opfer von Diskriminierung und Gewalt werden.
Auch LSBTIQ* Geflüchtete, die Opfer von Gewalt wurden, werden hier vertrauensvoll unterstützt, beraten und begleitet.
Dafür steht Ibrahim Willecke als Ansprechperson bereit.
Seine Kontaktdaten:
- Telefon: (0221) 27 66 999 51,
- Email: ibrahim.willekerubicon-koelnde
Um LSBTIQ* Menschen, die Opfer von Gewalt wurden und werden, zu ermutigen, Strafanzeige zu stellen, hat die Fachstelle die Kampagne „ICH ZEIGE DAS AN!“ initiiert. In diesem Kontext gibt es unterschiedliche Materialien und ein Internetportal (Öffnet in einem neuen Tab).
Die Webadresse der Landeskoordination lautet: https://vielfalt-statt-gewalt.de (Öffnet in einem neuen Tab)
Informationen für ukrainische Lehrkräfte
Hier finden Sie Informationen zu einem Stipendienprogramm des Goethe-Instituts sowie einen Flyer der Landesstelle für schulische Integration für ukrainische Lehrkräfte